Bedeutung der FSK-Freigaben
Bitte achten Sie beim Kartenkauf auf die Altersfreigabe der Filme!
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Alter |
Freigegeben ohne
Altersbeschränkung |
Freigegeben
ab 6 Jahren |
Freigegeben
ab 12 Jahren |
Freigegeben
ab 16 Jahren |
Ab 18: Keine
Jugendfreigabe |
bis 6
Jahre |
Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
6 bis 11
Jahre |
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch in Begleitung eines Personensorgeberechtigten**
(Elternteil) gestattet. |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
12 bis 13 Jahre |
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
14 bis 15 Jahre |
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider
nicht gestattet |
Besuch leider
nicht gestattet |
16 bis 17 Jahre |
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* |
Besuch leider
nicht gestattet |
*Als erziehungsberechtigt gelten (Pflege-) Eltern oder schriftlich von den Eltern autorisierte, volljährige Personen.
** Personensorgeberechtigt sind Personen, denen alleine oder gemeinsam mit anderen Personen (Eltern) nach den Vorschriften des
Bürgerlichen '
Gesetzbuches
die Personensorge zusteht. Eine übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!
Grundlage ist das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchö) in seiner aktuellen Fassung.
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Auch bei ausdrücklicher Einverständiserklärung der Erziehungsberechtigten, kann der Besuch in den rot markierten Fällen leider nicht gestattet werden! |