Bedeutung der FSK-Freigaben
Bitte achten Sie beim Kartenkauf auf die Altersfreigabe der Filme!

Alter Freigegeben ohne
Altersbeschränkung
Freigegeben
ab 6 Jahren
Freigegeben
ab 12 Jahren
Freigegeben
ab 16 Jahren
Ab 18: Keine
Jugendfreigabe
bis 6
Jahre
Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.* Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
6 bis 11
Jahre
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch in Begleitung eines Personensorgeberechtigten**
(Elternteil) gestattet.
Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
12 bis 13
Jahre
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 20.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
14 bis 15
Jahre
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 22.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider
nicht gestattet
Besuch leider
nicht gestattet
16 bis 17
Jahre
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen
bis 24.00 Uhr.
Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider
nicht gestattet

*Als erziehungsberechtigt gelten (Pflege-) Eltern oder schriftlich von den Eltern autorisierte, volljährige Personen.

** Personensorgeberechtigt sind Personen, denen alleine oder gemeinsam mit anderen Personen (Eltern) nach den Vorschriften des Bürgerlichen '
Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!

Grundlage ist das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchö) in seiner aktuellen Fassung.

Auch bei ausdrücklicher Einverständiserklärung der Erziehungsberechtigten, kann der Besuch in den rot markierten Fällen leider nicht gestattet werden!